Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Sachverständige leistet Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens (oder der sonstigen gutachter-ähnlichen/-typischen Tätigkeit) im Rahmen des vereinbarten Auftrages. Insbesondere steht er dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststel-lungen vollständig, seine fachlichen Beurtei-lungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebote-nen Sorgfalt vorgenommen werden.
2. Für die Richtigkeit der ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlas-senen Unterlagen und erteilten Auskünfte über-nimmt der Sachverständige keine Gewähr.
3. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin gilt nur der groben zeitlichen Planung. Mangelnde Mit-wirkung des Auftraggebers oder von Dritten sowie die verspätete Zahlung von Anzahlungen verlängern die Bearbeitungszeit entsprechend. Der Auftraggeber kann vier Wochen nach Überschreitung eines Fertigstellungstermins den Sachverständigen auffordern, binnen an-gemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommt der Sachverständige in Ver-zug.
4. Ist das Gutachten nicht frei von Sachmängeln im Sinne von § 633 BGB, kann der Auftragge-ber außer dem Anspruch nach § 634 Nr. 4 BGB zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Der Sachverständige kann nach seiner Wahl den Mangel im Gutach-ten beseitigen oder ein neues Gutachten lie-fern. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nacherfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung kürzen (§ 638 BGB) oder vom Ver-trag zurücktreten (§§ 636, 323 BGB).
5. Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegen-über innerhalb von zwei Wochen nach Überga-be des Gutachtens schriftlich anzuzeigen. Kommt er dieser Anzeigepflicht nicht nach, entfallen die Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Rücktritt oder auf Kürzung der Vergütung.
6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach-mängeln nach § 634 Nr. 1-3 BGB verjähren in einem Jahr. Bei Gutachten, die sich in einem Bauwerk realisieren, bleibt es bei der fünfjähri-gen Verjährung des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
7. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Be-schaffenheit der gutachtlichen Leistung (§ 639 BGB) bleiben weitergehende Ansprüche unbe-rührt.
8. Das Gutachten darf nur für die bei Auftragser-teilung festgelegten Zwecke verwendet wer-den. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor be-fragt und seine Einwilligung dazu gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung.
9. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Einwilligung des Sachverständigen.
10. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens gestat-tet.
11. Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dür-fen zu Zwecken der Werbung durch den Auf-traggeber nur mit Zustimmung des Sachver-ständigen und mit seiner Billigung des Wort-lauts der Werbung verwendet werden.
12. Muss der Sachverständige nach den gesetzli-chen Bestimmungen nach Maßgabe des vor-liegenden Vertrages für einen Schaden auf-kommen, der leicht fahrlässig verursacht wur-de, so ist die Haftung, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt werden, be-schränkt. Die Haftung besteht in diesen Fällen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflich-ten und ist auf den bei Vertragsabschluss vor-hersehbaren typischen Schaden begrenzt.
13. Unabhängig von einem Verschulden des Sachverständigen bleibt eine etwaige Haftung des Sachverständigen bei arglistigem Ver-schweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisi-kos und nach dem Produkthaftungsgesetz un-berührt.
14. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land.
15. Sollte es zwischen den Parteien bei der Durch-führung dieses Vertrages zu Meinungsver-schiedenheiten kommen, so führen die Partei-en zur Beilegung dieser Meinungsverschieden-heiten zunächst ein außergerichtliches Mediati-onsverfahren durch.Sollten die Parteien im Mediationsverfahren nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfah-rens unter Ausschluss der staatlichen Ge-richtsbarkeit die Durchführung eines Schieds-verfahrens auf der Grundlage der Schiedsge-richtsordnung des DBSV, Hamburg, verlangen.
16. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertra-ges unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Klausel als vereinbart, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.